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Bundesministerium für Gesundheit, 21.12.2001
Nr. 141 vom 21.Dezember 2001
Ziel unserer Reformen: Die Gesundheit der Menschen
Zum 1. Januar 2002 gelten zahlreiche Änderungen, so z.B.: neues Kassenwahlrecht für
die Versicherten, neue Beitragsbemessungsgrenzen und alles in Euro!
Im laufenden Jahr wurden zahlreiche Gesetze und Verordnungen beschlossen oder geändert,
eine Vielzahl von ihnen treten zum Jahreswechsel in Kraft. Auch die Beitragsbemessungsgrenzen, Zuzahlungen und
dergleichen ändern sich bzw. werden künftig in Euro berechnet.
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und die Pflegeversicherung
beträgt ab dem 01.01.2002 3.375 (6.600,93 DM).
- Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung ist je nach Krankenkasse unterschiedlich,
der zur Pflegeversicherung beträgt weiterhin 1,7 %.
- Die unveränderten Leistungen der Pflegeversicherung für die häusliche Pflege
betragen ab dem 01.01.2002 umgerechnet in Euro in der Pflegestufe I 384 /Monat, in der Pflegestufe II 921 /Monat
und in der Pflegestufe III 1432 .
- Die unveränderten Zuzahlungen für Arzneimittel betragen in Euro künftig
4 , 4,5
und 5 .
Die im Jahr 2001 verabschiedeten Gesetze und die Änderungen für das Jahr 2002
Stärkung der Solidarität: Vertrauen für Patienten, Kassen und Leistungserbringer
- Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen
Dies ist ein weiteres Stück auf dem Weg zur Angleichung der Gesundheitsversorgung
und des Vergütungsniveaus in Ost und West. Mit dem Wohnortprinzip wird erreicht, dass das Geld dort hinfließt,
wo die Menschen zu ihrer Ärztin oder zu ihrem Arzt gehen. Damit erreichen wir eine gerechtere Verteilung der
Honorare zwischen Ost und West und eine patientengerechtere Versorgung.
- Sechste Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte
sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem im Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Sechste Gebührenanpassungsverordnung
Zum 1. Januar 2002 wird das Vergütungsniveau in Ostdeutschland für Ärzte, Zahnärzte und Hebammen
von derzeit 86 v.H. auf 90 v.H. der für Westdeutschland geltenden Vergütungen angehoben. Eine entsprechende
Anpassung gilt auch für die Vergütung der Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Privatbehandlung in Ostdeutschland.
- Krankenhausinvestitionsprogramm für die östlichen Bundesländer
Die bislang für Krankenhausinvestitionen zweckgebundene Bundesfinanzhilfe von jährlich 700 Mio. DM für
die östlichen Bundesländer zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären
Versorgung der Bevölkerung wird in nicht zweckgebundene Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen umgewandelt.
Durch die Umwandlung und den damit verbundenen Wegfall der Zweckbindung erhalten die östlichen Bundesländer
ab dem 01.01.2002 ein höheres Maß an Flexibilität.
- Reform des Risikostrukturausgleichs
Der Wettbewerb der Krankenkassen dreht sich in Zukunft um die gute Versorgung chronisch kranker Menschen und nicht
länger um die Abwerbung von jungen und gesunden Versicherten. Mit der Neuordnung des Risikostrukturausgleiches
werden wirksame Anreize für die Krankenkassen geschaffen, ihren Versicherten qualitätsgesicherte Behandlungsprogramme
anzubieten und dafür finanziell entlastet zu werden.
- Das Gesetz hat drei zentrale Bausteine:
*Finanzielle Förderung von Disease-Management-Programmen im Risikostrukturausgleich ab 01.01.2002;
*Die Einführung eines Risikopools für überdurchschnittlich hohe Leistungsaufwendungen für einzelne
Patientinnen und Patienten ab 01.01.2002;
*Die stärkere Berücksichtigung von Krankheiten und der dadurch verursachten Kosten bei den Ausgleichszahlungen,
dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich, ab dem 01.01.2007.
- Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte
Im Zusammenhang mit der Neuordnung des Risikostrukturausgleiches sind auch die Wahlrechte der Versicherten neu
geregelt worden. Die gesetzlich Versicherten werden den freiwillig Versicherten gleich gestellt. Ab 01.01.2002
können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte die Mitgliedschaft zum Ende des übernächsten
Monats vom Tag der Erklärung der Kündigung an die Mitgliedschaft in einer Kasse kündigen und in
eine andere Kasse wechseln. Sie sind an die Wahlentscheidung 18 Monate gebunden. Das Sonderkündigungsrecht
bei Beitragssatzanhebungen bleibt bestehen.
- Weiterführung der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte
HIV-infizierte Personen
Die Geldmittel für die Stiftung werden im Jahr 2004 aufgebraucht sein, eine Zustiftung ist daher geboten.
Durch entsprechende Verhandlungen mit der Industrie, den Blutspendediensten und den Ländern sowie die Berücksichtigung
im Bundeshaushalt ist die Fortführung sichergestellt.
- Gesetz zur Ergänzung der Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen
mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz)
Mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz gibt es erstmals zusätzliche Hilfen für demenzkranke Pflegebedürftige
und ambulante Hospizdienste werden gefördert. Die Verbesserung der Pflegesituation von demenzkranken Menschen
ist eine wichtige Zukunftsaufgabe. Ihre Zahl steigt stetig an. Diese Entwicklung wird sich wegen der veränderten
Altersstruktur fortsetzen. Erstmals werden nun mit diesem Gesetz für Altersverwirrte aber auch für geistig
Behinderte und psychisch kranke Pflegebedürftige mit erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf zusätzliche
Leistungen und verbesserte Versorgungsangebote vorgesehen.
Die häusliche Pflege hat dabei Vorrang. Dies entspricht den Bedürfnissen der meisten Betroffenen, die
eine Pflege im häuslichen Bereich einer stationären Versorgung vorziehen. Mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz
werden die Angehörigen entlastet, die letztendlich rund um die Uhr beansprucht werden, weil sie die Pflegebedürftigen
nicht alleine lassen können. Hinzu kommt die Entwicklung und Förderung neuer Versorgungskonzepte und
-Strukturen. Erstmals wird die ambulante Hospizarbeit gefördert, was bisher nur für die stationäre
Hospizarbeit der Fall war.
- Modell zur heroingestützten Behandlung
Die bestehenden Hilfeangebote, so ausdifferenziert und qualifiziert sie auch sind, greifen nicht für eine
bestimmte Gruppe von Drogenabhängigen. In enger Zusammenarbeit von Bund, Städten, Ländern und unter
fachlicher Beteiligung der Bundesärztekammer ist daher ein Modellprojekt zur heroingestützen Behandlung
entwickelt worden (siehe auch: www.heroinstudie.de)
Sicherung der Qualität: Wirtschaftlichkeit, Transparenz und bessere Versorgung
- Gesetz zur Einführung eines diagnose-orientierten Fallpauschalensystems im Krankenhaus
- tritt nach der Zustimmung des Bundesrates im Februar zum Jahresbeginn 2003 in Kraft
Mit dem Fallpauschalengesetz wird im größten Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine
umfassende Reform durchgeführt. Es werden Anreize für eine wirtschaftliche Krankenhausversorgung gesetzt,
die von einer nachhaltigen Qualitäts- und Transparenzoffensive begleitet werden. Die Einführung der leistungsgerechten
Vergütung mit Fallpauschalen erfolgt im Interesse der Patientinnen und Patienten. Sie können von dem
neuen Entgeltsystem mehrfacher Hinsicht profitieren. Die Transparenz über die Leistungen der Krankenhäuser
und deren Qualitätsniveau wird entscheidend verbessert. Alle Krankenhäuser werden verpflichtet, Qualitätsberichte
zu veröffentlichen. Sie können von den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen für
Vergleiche und zur Information von Versicherten und Ärzten ausgewertet werden. Durch das Fallpauschalensystem
wird die Prozessorientierung in den Krankenhäusern gestärkt.
Das bisher oftmals noch ausprägte Abteilungsdenken wird dadurch abgelöst. Dies nutzt wesentlich den Patientinnen
und Patienten. Die Einführung des neuen Vergütungssystems erfolgt zum 1. Januar 2003 auf freiwilliger
Basis, ab 1. Januar 2004 ist es für alle Krankenhäuser verpflichtend.
- Gleichzeitig ist mit diesem Gesetz eine Änderung der
Bundespflegesatzverordnung verbunden, damit die Arbeitszeitbedingungen im Krankenhaus
verbessert werden.
- Gesetz zur Qualitätssicherung und Stärkung des Verbraucherschutzes in der
Pflege - Pflege-Qualitätssicherungsgesetz
Das Gesetz schafft die Voraussetzungen, dass Mängel und Defizite in der pflegerischen Versorgung abgestellt
werden. Dazu werden differenzierte Lösungsansätze verfolgt, die die Eigenverantwortung der Einrichtungsträger
und die Mitverantwortung der Leistungsträger einbeziehen. Jedes Pflegeheim, jeder Pflegedienst wird verpflichtet,
ein umfassendes, einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Die Qualität
ist in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Sachverständige oder Prüfstellen
nachzuweisen. Den Pflegeeinrichtungen und ihren Verbänden werden Instrumente an die Hand gegeben, mit denen
sie ihre Verantwortung für die Versorgung und Betreuung der Pflegebedürftigen wirksam wahrnehmen können.
Dies setzt insbesondere voraus, dass in den Vereinbarungen mit den Kostenträgern der jeweils erforderliche
personelle Aufwand gebührend berücksichtigt wird. Hierzu werden für jedes Pflegeheim Leistungs-
und Qualitätsvereinbarungen sowie auf Landesebene Personalrichtwertvereinbarungen als generelle Orientierungsmaßstab
eingeführt.
Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen werden vor allem durch verstärkte Beratungen und Informationen
in die Lage versetzt, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. In Verbindung mit dem Heimgesetz (BMFSFJ) wird so sichergestellt,
dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auch in Entscheidungen besser als bisher einbezogen werden.
- Podologengesetz
Eine weitere Ausbildung innerhalb der Gesundheitsberufe wurde bundeseinheitlich geregelt. Mit den neuen Heilberuf
der Podologin und des Podologen wird den Ärztinnen und Ärzten ein Gesundheitsberuf zur Seite gestellt,
der wichtige Aufgaben in der Prävention, Therapie und Rehabilitation im Bereich der medizinischen Fußpflege
übernimmt.
- Zweites Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
Mit der Novelle wird der Verbraucherschutz erheblich gestärkt, ohne dass neue bürokratische Regelungen
und Gremien geschaffen werden müssen. Im Gegenteil: Das Medizinprodukterecht wird in vielen Punkten entsprechend
den Zielen des Programms der Bundesregierung "Moderner Staat - Moderne Verwaltung" entbürokratisiert.
Verbesserung in der Arzneimittelversorgung: Qualität zu vernünftigen Preisen
- Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz
Eine intelligente Steuerung durch die Selbstverwaltung löst ab dem 31.12.2001 die Arzneimittelbudgets und
den Kollektivregress ab. Kassen und Kassenärztliche Vereinigungen vereinbaren nun Ausgabenobergrenzen für
ihre Region und Richtgrößen für die Arztgruppen. Damit bleiben die Kassenärztlichen Vereinigungen
ebenso wie der einzelne Vertragsarzt und die gesetzlichen Krankenkassen in der Verantwortung für Qualität
und Wirtschaftlichkeit der Arznei- und Heilmittelverordnungen. Die Patientinnen und Patienten müssen in den
Praxen nicht mehr hören, dass ihnen wegen des Budgets Arzneimittel und Heilmittel nicht mehr verordnet werden
können. Das Arzt/Patienten-Verhältnis ist nicht länger belastet.
- Festbetrags-Anpassungsgesetz
Das Ziel der Festbeträge ist es, Einsparpotentiale zu nutzen. Bisher betragen die Einsparungen durch Festbeträge
ca. 3,2 Mrd. DM jährlich. Diese Einsparungen sind durch die entstandene Rechtsunsicherheit in Frage gestellt
gewesen. Mit dem Festbetrags-Anpassungsgesetz wird wieder Rechtssicherheit geschaffen. Die Krankenkassen werden
zusätzlich um rd. 750 Mio. DM im Jahr entlastet.
- Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz
Wird am 1. Februar den Bundesrat passieren und dann in Kraft treten.
Mit einem Sparpaket werden die übermäßigen Ausgaben im Arzneimittelbereich zurückgefahren.
Für die Patientinnen und Patienten bedeutet dies, dass da gespart wird wo es ohne Einbußen an Qualität
möglich ist. Damit wird die Versorgung mit innovativem Arzneimittel gesichert und werden die Ausgaben für
Arzneimittel verringert. Hinzu kommen strukturelle Veränderungen, die auf Dauer zu einer qualitätsgesicherten
und wirtschaftlicheren Verordnungsweise führen.
Das Arzneimittel-Sparpaket umfasst die folgenden fünf Maßnahmen: Solidarzahlung der Pharmahersteller
in Höhe von 400 Mio. DM; die Erhöhung des Apothekenrabatts von 5 auf 6 % mit einem Einsparvolumen von
400 Mio. DM; aut-idem-Regelung (Verordnung von Wirkstoffen und Abgabe von therapeutisch vergleichbaren, kostengünstigen
Arzneimitteln) mit einem Einspareffekt von 4 - 500 Mio. DM; keine Verschreibung von teureren Präparaten, die
keinen wesentlichen therapeutischen Fortschritt bringen ("Me too") mit einem Einsparvolumen von 4 - 500
Mio. DM; Empfehlungen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Bewertung von Preis und therapeutischen
Nutzen sowie Entlassungsberichte der Krankenhäuser, die ebenfalls auf die Wirkstoffe abstellen sollen.
Zusammen mit den neuen Festbeträgen erreichen wir Einsparungen bei den Arzneimittelausgaben von rd. 2 ½
Mrd. DM.
Gesundheitsschutz und die Herausforderungen durch den Bioterrorismus
- In Deutschland ist auch für den äußerst unwahrscheinlichen Fall einer
Bedrohung durch einen bioterroristischen Anschlag umfassend Vorsorge getroffen worden. Dazu gehört die Einrichtung
einer Bundesinformationsstelle für biologische Kampfstoffe am Robert Koch-Institut mit einem Call-Center,
das Fragen der Bürgerinnen und Bürger beantwortet.
Das Bundesministerium und das Robert Koch-Institut stellen das Fachwissen darüber hinaus auch den Ländern
zur Verfügung und übernehmen koordinierende Aufgaben. Um diese zusätzlichen Aufgaben leisten zu
können, werden dank der Zustimmung des Haushaltsausschusses 61 neue Stellen eingerichtet. Auch innerhalb der
Europäischen Union und international wurde die Zusammenarbeit intensiviert und aktiviert. So war die weitere
gemeinsame Kooperation Thema des deutsch-fran-zösischen Gipfels in Nantes am 23.11.01 und auch auf dem Treffen
der Gesundheitsminister der OECD in Ottawa Anfang November.
Zahlen und Fakten im Überblick:
Leistungen der Pflegeversicherung ab 2002 in Euro
Die Umrechnung der Leistungsbeträge wurde centgenau durchgeführt, das Ergebnis
wurde auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Danach ergeben sich vom 01. Januar 2002 an folgende Leistungsbeträge:
|
Pflegestufe I
Erheblich Pflegebedürftige
|
Pflegestufe II
Schwerpflege
bedürftige
|
Pflegestufe III
Schwerstpflege-
bedürftige
(in besonderen Härtefällen) |
Häusliche Pflege
|
Pflegesachleistung
bis (DM*) |
384 (750)
|
921 (1.800)
|
1.432 (2.800)
(1.918 (3.750)) |
Pflegegeld
(DM*) monatlich |
205 (400) |
410 (800) |
665 (1.300) |
Pflegevertretung - durch nahe Angehörige
- durch sonstige Personen |
Pflegeaufwendungen für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr
bis (DM*) im Jahr
|
205 (400) 1)
1.432 (2.800) |
410 (800) 1)
1.432 (2.800) |
665 (1.300) 1)
1.432 (2.800) |
Kurzzeitpflege |
Pflegeaufwendungen bis
(DM*) im Jahr |
1.432 (2.800) |
1.432 (2.800) |
1.432 (2.800) |
Teilstationäre
Tages- und Nachtpflege |
Pflegeaufwendungen bis
(DM*) monatlich |
384 (750) |
921 (1.800) |
1.432 (2.800) |
Vollstationäre Pflege |
Pflegeaufwendungen pauschal (DM*) monatlich |
1.023 (2.000) |
1.279 (2.500) |
1.432 (2.800) |
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe |
Pflegeaufwendungen in Höhe von |
10 % des Heimentgelts,
höchstens 256 (500 DM*) monatlich
|
1) Auf Nachweis werden den ehrenamtlichen Pflegepersonen notwendige Aufwendungen (Verdienst-ausfall,
Fahrkosten usw.) bis zum Gesamtbetrag von 1.432 (2.800 DM*) erstattet.
*) Bis 31.12.2001 gelten die Beträge in DM.
Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach der Umrechnung in Euro
Durch das Achte Euro-Einführungsgesetz wird grundsätzlich erreicht, dass die Umstellung auf den Euro
ab 1. Januar 2002 nicht zu Nachteilen für die Bürgerinnen und Bürger führt, aber auch für
die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden insgesamt kostenneutral ist. Die vorgenommenen Glättungen
auf der Basis einer Umrechnung im Verhältnis 2 DM zu 1 Euro sollen gegenüber einer centgenauen Umrechnung
zum Kurs 1,95583 das Verwaltungshandeln vereinfachen. Aus den für die Bürgerinnen und Bürger insgesamt
günstigen Umstellungen entstehen den Krankenkassen und der Pflegeversicherung - allerdings geringfügige
- spezifische Mindereinnahmen, die sich aus den Rundungsdifferenzen z. B. bei den Zuzahlungen ergeben.
|
2001 in DM |
2002 in Euro |
Leistung |
Gesamtdeutschland |
Gesamtdeutschland |
Arzneimittel
(je Medikament, gestaffelt
nach Packungsgrösse)
|
DM 8,-
DM 9,-
DM 10,-
|
4,-
4,50
5,- |
Verbandmittel |
DM 8,- für jedes Mittel |
4,- für jedes Mittel |
Fahrkosten |
DM 25,- pro Fahrt |
13,- pro Fahrt |
Heilmittel |
15 % der Kosten |
unverändert |
Hilfsmittel: Bandagen, Einlagen, Kompressionstherapie |
20 % der übernahmefähigen Kosten |
unverändert |
Krankenhausbehandlung |
DM 17,- pro Kalendertag
für höchstens 14 Tage |
9,- pro Kalendertag
für höchstens 14 Tage |
Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen |
DM 17,- pro Kalendertag |
9,- pro Kalendertag |
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen |
DM 17,- pro Kalendertag |
9,- pro Kalendertag |
Anschlussrehabilitation einschl. stationärer Rehabilitationsmaßnahmen
mit Indikationenkatalog |
DM 17,- pro Kalendertag
für höchstens 14 Tage |
9,- pro Kalendertag
für höchstens 14 Tage |
Vorsorge und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter |
DM 17,- pro Kalendertag |
9,- pro Kalendertag |
Zahnersatz
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50 % der Kosten ohne Bonus
40 % der Kosten mit Bonus
35 % der Kosten bei Nachweis langjähriger Pflege |
Copyright © 2000 Bundesministerium für Gesundheit
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